KI-Kennzeichnung: Wen der 2. Dezember 2026 betrifft
Von Jan Griebel, Inhaber von Process Vision
In vier Wochen endet eine Übergangsfrist aus der KI-Verordnung. Seit Wochen steht in Beiträgen und Posts, dass Unternehmen „bis zum 2. Dezember Zeit“ hätten. Das klingt nach einer Frist für Ihren Betrieb. Meistens stimmt das nicht.
Die Frist gilt für Anbieter von KI-Systemen. Die Pflichten für Betreiber, also für Betriebe, die solche Systeme nutzen, laufen seit dem 2. August 2026. Wer beides verwechselt, wartet auf einen Termin, der ihn gar nicht betrifft.
Was am 2. Dezember endet
Artikel 50 der KI-Verordnung hat vier Absätze mit Pflichten. Verschoben wurde nur einer.
Absatz 2 verlangt von Anbietern generativer KI, dass ihre Ausgaben maschinenlesbar markiert und als künstlich erzeugt erkennbar sind. Gemeint sind Text, Bild, Audio und Video. Das ist ein technisches Verfahren, etwa ein Wasserzeichen oder eingebettete Metadaten.
Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 im Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt waren, gilt dafür eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Neuere Systeme müssen von Anfang an markieren. Das schreibt die Kanzlei Morgan Lewis im August und bestätigt Germany Trade & Invest (GTAI) im Rechtsatlas KI. Dort heißt es, die Frist betreffe die „technische, maschinenlesbare Kennzeichnung“.
Morgan Lewis hält ausdrücklich fest: Die Übergangsfrist verschiebt die Pflichten der Betreiber nicht.
Anbieter oder Betreiber: Was sind Sie?
Die Unterscheidung entscheidet über Ihre Pflichten.
- Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt.
- Betreiber ist, wer das System eines Anbieters beruflich nutzt, ohne es wesentlich zu verändern oder unter eigenem Namen weiterzugeben.
Ein Handwerksbetrieb, der ChatGPT oder einen Bildgenerator für Angebote und Social Media nutzt, ist Betreiber. Der Markierungsstandard liegt dann beim Hersteller des Tools.
Schwieriger wird es, wenn Sie ein fremdes KI-Tool als eigenes Produkt an Kunden geben. Wer ein System unter eigenem Namen weitergibt, kann selbst zum Anbieter werden. Das sollten Sie vorab klären lassen. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Eine Präzisierung zu unserem Beitrag vom 31. August
In unserem Beitrag zur Kennzeichnungspflicht stand, Betriebe mit bestehendem Chatbot oder Voicebot hätten bis Dezember Zeit, die technische Kennzeichnung nachzurüsten. Das war zu ungenau. Nach Gesetzestext und den Kanzleiquellen betrifft die Frist die Markierungspflicht der Anbieter. Betreiber hängen daran nur mittelbar: Sie sollten wissen, ob ihr Anbieter die Frist nutzt.
Was für Betreiber seit dem 2. August gilt
Drei Pflichten treffen Betriebe unmittelbar. Alle drei sind nicht aufgeschoben.
Deepfakes offenlegen. Das sind KI-erzeugte oder veränderte Bilder, Audio- oder Videoinhalte, die real existierenden Personen, Orten, Objekten oder Ereignissen ähneln und echt wirken. Sie müssen als künstlich erzeugt gekennzeichnet sein. Laut den Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 muss das Label klar erkennbar sein und ohne Hilfsmittel wahrnehmbar. Das fasst die Kanzlei Stephenson Harwood zusammen. Für erkennbar künstlerische oder satirische Werke gilt eine mildere Regel.
Bestimmte Texte kennzeichnen. Gemeint sind KI-Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Die Pflicht entfällt, wenn ein Mensch den Text geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. Die Prüfung muss substanziell sein. Ein kurzer Blick genügt nach den Leitlinien nicht. Ändert die KI den Text nach der Freigabe noch wesentlich, fällt die Ausnahme weg.
Emotionserkennung melden. Wer KI einsetzt, die Emotionen aus biometrischen Daten ableitet oder Personen biometrisch in Kategorien einordnet, muss die Betroffenen informieren. Im Mittelstand kommt das selten vor, zum Beispiel bei einer Kamera, die Besucher nach Alter gruppiert.
Beim Chatbot und beim Telefonassistenten liegt der Hinweis „Sie sprechen mit einer KI“ zunächst beim Anbieter. Er muss das System so bauen, dass der Hinweis zum Beginn der Interaktion kommt. Ein allgemeiner Begriff wie „Assistent“ reicht laut Leitlinien nicht. Als Betreiber prüfen Sie trotzdem, ob der Hinweis bei Ihren Kunden ankommt.
Wo es unscharf bleibt
Was „öffentliches Interesse“ bedeutet, ist im Gesetz nicht klar gefasst. Die Leitlinien nennen unter anderem Politik, Verwaltung, Justiz, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz. Ob der Blog eines Handwerksbetriebs darunterfällt, ist offen. Die Münchner Beratung disruptive schreibt, viele Fachleute zählten Werbung nicht dazu, die Formulierung sei in der Praxis aber „wachsweich“.
Eindeutiger ist das Gegenteil: Eine allgemeine Pflicht, jeden KI-Inhalt zu kennzeichnen, gibt es nicht. Auch müssen vor dem 2. August erzeugte Inhalte nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Ein Text, der vor diesem Datum entstand und danach erscheint, kann aber betroffen sein.
Eine Einschränkung gilt unabhängig vom AI Act. Ein irreführendes Bild bleibt nach Wettbewerbsrecht abmahnbar, solange es online steht. Das stellt disruptive klar. Wer unsicher ist, kennzeichnet lieber einmal zu viel.
Zur Höhe der Bußgelder: Verstöße gegen Artikel 50 können laut Stephenson Harwood mit bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Für kleine und mittlere Unternehmen sind die Obergrenzen nach disruptive niedriger angesetzt.
Vier Schritte, bevor der Dezember kommt
- Rolle pro System klären. Listen Sie die KI-Werkzeuge auf, die Inhalte nach außen erzeugen. Notieren Sie je Werkzeug: Sind wir Betreiber oder gegebenenfalls Anbieter?
- Beim Anbieter nachfragen. Ist die maschinenlesbare Markierung eingebaut? Stützt sich der Anbieter auf die Frist bis 2. Dezember? Lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben und legen Sie sie ab. Morgan Lewis empfiehlt Betreibern genau diese Nachfrage.
- Veröffentlichungswege durchgehen. Wo verlassen realistisch wirkende KI-Bilder, Stimmen oder Videos Ihr Haus? Setzen Sie die Kennzeichnung an eine feste Stelle in der Vorlage, nicht in eine Nachkontrolle.
- Freigabe benennen. Bei Texten über öffentliche Themen entscheidet die redaktionelle Verantwortung. Legen Sie fest, wer prüft und freigibt, und halten Sie das fest.
Bei uns läuft das so: Jedes KI-Bild und jedes KI-Video trägt ein Badge, jeder Social-Post mit KI-Anteil endet mit „[AI generated]“. Unsere KI-Telefonassistentin sagt zu Beginn des Gesprächs, dass sie eine KI ist. Das ist im Ablauf verankert. Es hängt nicht davon ab, dass jemand daran denkt.
Was Sie mitnehmen
Der 2. Dezember ist ein Stichtag für die Hersteller der Werkzeuge. Für Ihren Betrieb zählt, was seit August gilt: Deepfakes kennzeichnen, über die Freigabe von Texten entscheiden, Emotionserkennung melden. Wer noch keine Liste seiner KI-Werkzeuge hat, fängt dort an.
Wenn Sie wissen möchten, wo in Ihrem Betrieb KI-Inhalte entstehen und welche Pflicht daran hängt, ordnen wir das gemeinsam in der Prozessanalyse. Das Erstgespräch ist kostenlos. Für die Qualifizierung Ihres Teams gibt es unsere KI-Schulung nach dem EU-KI-Gesetz.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50, Wortlaut mit Absätzen 1 bis 7: artificialintelligenceact.eu/article/50
- Morgan Lewis: EU AI Act's Transparency Rules: What Went Into Effect on 2 August? (12.08.2026)
- Stephenson Harwood: EU AI Act Update: European Commission Adopts Guidelines on Article 50 Transparency Obligations (03.08.2026). Die Leitlinien der EU-Kommission vom 20.07.2026 zitieren wir nach dieser Zusammenfassung.
- Germany Trade & Invest: Rechtsatlas KI
- disruptive München: Was bedeutet der AI Act für Unternehmen? (Stand 24.09.2026)