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KI-Kompetenz nach Art. 4 der EU-KI-Verordnung: Was Unternehmen jetzt wissen sollten

Von Jan Griebel, Inhaber von Process Vision

KI-Kompetenz nach Art. 4 der EU-KI-Verordnung: Was Unternehmen jetzt wissen sollten

Kurz gesagt: Art. 4 der EU-KI-Verordnung verlangt von Unternehmen, die KI einsetzen, Maßnahmen zu ergreifen, die die KI-Kompetenz ihres Personals unterstützen. Ein bestimmtes Niveau schreibt die Verordnung nicht vor. Die Maßnahme muss zu Einsatz und Vorwissen passen. Seit dem 27. Juli 2026 gilt dafür eine neue Fassung. Stand dieses Beitrags: 12. Oktober 2026.

Allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung. Was für Ihren Betrieb gilt, klären Sie mit Anwalt oder Datenschutzbeauftragtem.

Viele Betriebe haben von der Pflicht gehört und noch nichts getan. Verständlich: Im Netz stehen zwei Fassungen des Artikels nebeneinander, die alte mit dem „ausreichenden Maß“ und die neue. Dieser Beitrag legt die geltende Fassung zugrunde. Wo wir etwas einordnen, steht es dabei.

Was verlangt Art. 4 der EU-KI-Verordnung von Unternehmen?

Anbieter und Betreiber von KI-Systemen „ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind“. Dabei zu berücksichtigen sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, der Einsatzkontext und die Personen, bei denen das System eingesetzt wird. Ein zweiter Satz stellt klar: Die Pflicht verlangt nicht, für irgendjemanden ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.

So steht es in Art. 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744. Die Verordnung nennt kein Schulungsformat, keine Mindeststunden und keinen Prüfer.

Was sich im Juli 2026 geändert hat

Die Pflicht selbst gilt seit dem 2. Februar 2025. Geändert hat sich der Maßstab:

Zeitraum Wortlaut (Kern) Maßstab
bis 26. Juli 2026 „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass das Personal „über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt“ ein Ergebnis
seit 27. Juli 2026 „Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz … zu unterstützen“, ohne Niveaugarantie ein Bemühen

Die Begründung steht in Erwägungsgrund 8 der Änderungsverordnung. Strenge Verpflichtungen seien nicht für alle Anbieter und Betreiber geeignet und belasteten besonders kleinere Unternehmen. Neu ist außerdem Absatz 2: Kommission und Mitgliedstaaten sollen die Bemühungen insbesondere von KMU unterstützen, die Kommission veröffentlicht dafür praktische Beispiele.

Unsere Lesart, keine Rechtsauskunft: Die Pflicht ist nicht weg. Sie fragt jetzt, was Sie getan haben, nicht, wie gut jemand am Ende Bescheid weiß. Wer schon Maßnahmen ergriffen hat, steht damit nicht bei null.

Wer ist von Art. 4 betroffen?

Betroffen sind Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Betreiber ist, wer ein KI-System „in eigener Verantwortung verwendet“, ausgenommen rein private Nutzung (Art. 3 Nr. 4). Für die meisten Betriebe heißt das: Sie sind Betreiber, sobald im Team beruflich KI genutzt wird.

Das beginnt früher, als man denkt:

  • ein Chat-Assistent, mit dem jemand Kundenmails entwirft
  • eine KI-Funktion in der Standardsoftware, etwa für Zusammenfassungen oder Übersetzungen
  • ein Bildgenerator für das Marketing

Die Bundesnetzagentur nennt in ihrem Hinweispapier (Stand Juni 2025) ausdrücklich Chatbots und sieht die Pflicht unabhängig von Branche und Betriebsgröße. Der Wortlaut erfasst außerdem „andere Personen“, die in Ihrem Auftrag mit KI arbeiten. Das können auch externe Dienstleister sein.

Ob Sie die Nutzung je beschlossen haben, spielt keine Rolle. Nutzt Ihr Vertrieb seit einem Jahr einen Chat-Assistenten für Angebotstexte, setzen Sie KI ein.

Was bedeutet KI-Kompetenz in der Praxis?

Die Verordnung definiert sie in Art. 3 Nr. 56: Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis, um KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen, Risiken und möglichen Schäden bewusst zu werden. Im Betrieb übersetzt sich das in vier Fragen:

  1. Fehler erkennen: Weiß die Person, dass ein Assistent Fakten erfinden kann, und prüft sie das Ergebnis?
  2. Daten abwägen: Weiß sie, was nicht ins Eingabefeld gehört?
  3. Verantwortung behalten: Gibt am Ende ein Mensch frei?
  4. Grenzen kennen: Weiß sie, wofür das Tool gedacht ist und wofür nicht?

Ein Beispiel, kein Kundenfall: Eine Büroleitung lässt eine Kundenmail von einem Assistenten umformulieren und schickt sie ab. Der Assistent hat einen Liefertermin ergänzt, den es nie gab. KI-Kompetenz heißt hier nicht, den Assistenten zu verbieten. Sie heißt, vor dem Absenden zu prüfen.

Welche Daten gehören nicht ins Eingabefeld?

Das ist die Frage, die in Schulungen am häufigsten Wirkung zeigt. Als Faustregel taugt: Was Sie nicht auf eine öffentliche Pinnwand hängen würden, gehört nicht in ein Tool, dessen Vertrag und Einstellungen Sie nicht kennen. Das betrifft personenbezogene Daten von Kunden und Bewerbern, Kalkulationen und Geschäftsgeheimnisse. Ob und unter welchen Bedingungen ein Dienst solche Daten verarbeiten darf, hängt von Vertrag und Konfiguration ab. Das klärt Ihr Datenschutzbeauftragter. Mehr dazu auf unserer Seite Datenschutz und KI.

Was gilt als Nachweis?

Die Verordnung verlangt keinen. Die Bundesnetzagentur hält in ihrem Hinweispapier vom Juni 2025 fest, dass formalisierte Trainings, externe Zertifizierungen und ein KI-Beauftragter für Art. 4 nicht vorgeschrieben sind. Sie empfiehlt aber, die Maßnahmen zu dokumentieren: Art der Maßnahme, inhaltlicher und zeitlicher Umfang, teilnehmende Personen. Zur Einordnung: Das Papier stammt aus der Zeit vor der Neufassung. Dass es auf Kontext und Bedarf ankommt, steht aber auch im neuen Text.

Ein Zertifikat dokumentiert die Schulung. Eine Rechtsgarantie ist damit nicht verbunden. Es zeigt, dass jemand einen Kurs bestanden hat. Ob der Kurs zu Ihrem Einsatz passt, zeigt es nicht. Das müssen Sie selbst beantworten.

So kann eine Schulung aussehen

Die Bundesnetzagentur beschreibt vier Grundsteine als Orientierung, nicht als Vorgabe: Bedarf ermitteln, Maßnahmen darauf zuschneiden, regelmäßig auffrischen, dokumentieren. Erst der Bedarf, dann der Kurs. Wer anders herum anfängt, bucht eine Schulung für Themen, die im Betrieb nie vorkommen.

Unsere KI-Schulung nach Art. 4 ist eine solche Maßnahme, nicht mehr:

  • Basisschulung für Mitarbeitende: online, ca. 60 Minuten, 11 Module mit Wissenstest. Themen sind unter anderem die EU-KI-Verordnung, Halluzinationen, menschliche Aufsicht, Datenschutz, Urheberrecht und Geschäftsgeheimnisse. Am Ende steht ein Zertifikat von Process Vision.
  • Managementschulung für Führungskräfte: die Basisschulung plus zehn Module zu Compliance und Governance, etwa KI-Richtlinie, KI-Inventar, Haftung und Risikomanagement. Das Zertifikat gibt es für den Basisteil, für den Compliance-Teil eine Teilnahmebestätigung.
  • Beide Kurse laufen auf Deutsch oder Englisch, der Zugriff gilt 12 Monate. Auf Wunsch erhalten Sie einen Nachweis über den Schulungsstand Ihres Teams.

Die Schulung ersetzt keine Hausregeln. Welche Tools erlaubt sind, welche Daten nie eingegeben werden und wer Ergebnisse freigibt, legen Sie im Betrieb fest. Der Kurs macht diese Regeln verständlich.

Häufige Fragen

Muss jeder Mitarbeitende geschult werden?

Art. 4 spricht vom Personal und von anderen Personen, die mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Wer nie mit KI arbeitet, steht nicht im Mittelpunkt. Wie tief die Maßnahme geht, hängt von der Rolle ab. Wer nur gelegentlich einen Chat-Assistenten nutzt, braucht etwas anderes als wer KI-Ergebnisse an Kunden freigibt.

Reicht eine einmalige Schulung?

Die Verordnung nennt keinen Rhythmus. Die Bundesnetzagentur versteht den Aufbau von KI-Kompetenz als fortlaufenden Prozess und rät zur regelmäßigen Auffrischung. Praktisch sind Anlässe sinnvoll: ein neues Tool, eine neue Aufgabe, neue Mitarbeitende. Ein starres Datum haben wir nicht gefunden.

Was passiert ohne Schulung?

Kein Grund zur Panik, aber auch keiner zum Wegschauen. Art. 4 taucht bei den bezifferten Bußgeldtatbeständen in Art. 99 Abs. 3 bis 5 nicht auf, und auch das deutsche KI-MIG führt ihn in § 15 nicht auf. Art. 99 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten allerdings, bei jedem Verstoß gegen die Verordnung wirksame Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Die Bundesnetzagentur schreibt zudem, ein Mangel an KI-Kompetenz könne als Verletzung der Sorgfaltspflicht gelten, besonders wenn ein Schaden entsteht (Stand Juni 2025). Die Folgen im Einzelfall beurteilt Ihr Anwalt.

Gilt das auch für Selbstständige und kleine Betriebe?

Der Wortlaut kennt keine Ausnahme nach Betriebsgröße. Wer KI beruflich in eigener Verantwortung nutzt, ist Betreiber. Die Erleichterung für kleine Unternehmen liegt im Maßstab: Es zählt das Bemühen, und Absatz 2 sieht ausdrücklich Unterstützung für KMU vor. Wer allein arbeitet, hat kein Personal. Wie die Pflicht dann konkret wirkt, ist eine Rechtsfrage für den Einzelfall.

Wer prüft das?

In Deutschland ist nach § 2 Abs. 1 KI-MIG grundsätzlich die Bundesnetzagentur die zuständige Marktüberwachungsbehörde für die Verordnung. In einzelnen Bereichen, etwa bei beaufsichtigten Finanzunternehmen, sind andere Behörden zuständig. Wie die Aufsicht Art. 4 in der Praxis kontrolliert, können wir heute nicht belegen.

Der nächste Schritt

Beginnen Sie mit einer Liste: Wer im Team nutzt welche KI-Werkzeuge, wofür und mit welchen Daten? Aus dieser Liste ergibt sich, wer welche Maßnahme braucht. Wenn Sie dabei Unterstützung wollen, finden Sie die Kurse auf der Seite KI-Schulung für Mitarbeiter und Führungskräfte. Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welcher Kurs zu Ihrem Einsatz passt und ob Sie überhaupt einen brauchen.

Quellen