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Allgemein

Mindestlohn 2027: Was Betriebe vor Januar prüfen

Von Jan Griebel, Inhaber von Process Vision

Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Die Minijob-Grenze zieht automatisch auf 633 Euro im Monat nach. Beides steht fest. Es gibt nichts zu beantragen und nichts abzuwarten.

Trotzdem trifft die Änderung in vielen Betrieben auf Verträge, die vor Jahren geschrieben wurden. Feste Monatsbeträge für Aushilfen, Stundenzettel auf Papier und Aufträge an Nachunternehmer reagieren auf die neue Zahl anders. Der Blick auf den Stundenlohn zeigt das nicht. Die Zahl ist schnell nachgelesen. Die Folgen stehen selten im Vertrag.

Dieser Beitrag zeigt, was feststeht, welche vier Dinge Sie bis Dezember durchgehen sollten und was noch nicht entschieden ist.

Was ab 1. Januar 2027 feststeht

Wert 2026 2027 Grundlage
Mindestlohn je Stunde 13,90 Euro 14,60 Euro § 1 MiLoV5
Minijob-Grenze je Monat 603 Euro 633 Euro § 8 Abs. 1a SGB IV
Minijob-Grenze je Jahr (zwölf Monatswerte) 7.236 Euro 7.596 Euro Minijob-Zentrale
Übergangsbereich über 603 bis 2.000 Euro über 633 bis 2.000 Euro § 20 Abs. 2 SGB IV

Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung wurde am 5. November 2025 ausgefertigt (BGBl. 2025 I Nr. 268). Sie folgt dem Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025. Das ergibt ein Plus von 5,04 Prozent gegenüber 2026.

Die Minijob-Grenze folgt aus einer Formel in § 8 Absatz 1a SGB IV. Der Mindestlohn wird mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet. Für 2027 sind das 14,60 mal 130, also 1.898, geteilt durch drei, also 632,67. Aufgerundet bleiben 633 Euro.

Erstens: Stundenlöhne und Monatsgehälter prüfen

Ziehen Sie aus dem Lohnprogramm eine Liste aller Beschäftigten mit Stundenlohn, Wochenstunden und Monatsvergütung. Markieren Sie jeden Wert unter 14,60 Euro. Das ist ein Filter, keine KI-Aufgabe.

Der Mindestlohn gilt je geleisteter Stunde, auch bei festem Monatsgehalt. Rechnen Sie Monatsgehälter deshalb auf die tatsächlichen Stunden um.

Ein Rechenbeispiel mit erfundenen Zahlen: 40 Wochenstunden entsprechen im Monatsschnitt rund 173,3 Stunden. Bei 2.300 Euro im Monat ergibt das etwa 13,27 Euro je Stunde. Ab Januar wären für dieselbe Arbeitszeit mindestens rund 2.531 Euro nötig.

Wer regelmäßig Mehrarbeit leistet, rutscht rechnerisch schneller unter die Grenze, als das Gehalt vermuten lässt. Prüfen Sie diese Fälle zuerst.

In einzelnen Gewerken gelten außerdem höhere Branchenmindestlöhne. Fragen Sie bei Ihrer Innung oder Ihrem Verband nach den Werten für 2027.

Zweitens: Minijobs gegen 633 Euro rechnen

Die Grenze steigt, die mögliche Stundenzahl bleibt. Bei 14,60 Euro Stundenlohn sind es laut Minijob-Zentrale etwa 43 Stunden im Monat. Zahlen Sie mehr als den Mindestlohn, sinkt die Stundenzahl. Bei 16,00 Euro sind es rund 39,5 Stunden.

Kritisch sind feste Monatsbeträge. Ein Beispiel mit erfundenen Zahlen: 600 Euro im Monat für etwa 43 vereinbarte Stunden ergeben 13,95 Euro je Stunde. Das passt 2026. Ab 2027 liegt der Betrag unter dem Mindestlohn.

Dann gibt es zwei Wege:

  • Stunden senken. Bei 600 Euro sind es rund 41 Stunden.
  • Vergütung anheben. Bis 633 Euro bleibt der Minijob bestehen.

Beides ist eine Vertragsänderung. Besprechen Sie sie mit der Person, bevor die Januar-Abrechnung läuft.

Bei fester Stundenzahl und Mindestlohn ändert sich weniger. Wer 43 Stunden zu 14,60 Euro arbeitet, verdient 627,80 Euro und bleibt unter der Grenze.

Schwankt der Verdienst, hilft § 8 Absatz 1b SGB IV. Ein unvorhersehbares Überschreiten schadet nicht, wenn es in höchstens zwei Kalendermonaten des Zeitjahres auftritt. Der Verdienst darf dann jeweils bis zum Doppelten der Grenze reichen. Das sind 2027 bis zu 1.266 Euro im Monat. Die Minijob-Zentrale nennt als Beispiel die Krankheitsvertretung. Das Gesetz verlangt ausdrücklich „unvorhersehbar“. Planbare Mehrstunden fallen nicht darunter.

Wird die Grenze dauerhaft überschritten, ist die Beschäftigung nicht mehr geringfügig. Zwischen 633 und 2.000 Euro gilt dann der Übergangsbereich nach § 20 SGB IV.

Drittens: Zeiten aufzeichnen, wo es Pflicht ist

§ 17 Mindestlohngesetz verlangt, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten Folgetages vorliegen. Aufbewahrt wird sie mindestens zwei Jahre.

Die Pflicht gilt für Minijobs und für die Wirtschaftsbereiche aus § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Dazu zählen unter anderem:

  • das Baugewerbe
  • das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • das Gebäudereinigungsgewerbe
  • das Friseur- und Kosmetikgewerbe

Fehlen die Aufzeichnungen oder kommen sie zu spät, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 21 MiLoG kann die Geldbuße bis zu 50.000 Euro betragen. Wer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, riskiert bis zu 500.000 Euro.

Die Aufzeichnungen nach § 17 zählen außerdem zu den Unterlagen, die ab 2027 elektronisch geführt werden müssen. Das haben wir im Beitrag zu den elektronischen Entgeltunterlagen beschrieben. Wie die allgemeine Pflicht zur Zeiterfassung dazu steht, steht hier.

Viertens: Nachunternehmer und Preise prüfen

Wer Aufträge an andere Betriebe vergibt, haftet für deren Mindestlohnzahlung. § 13 MiLoG verweist auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Der Auftraggeber haftet danach wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Beschäftigte eines Nachunternehmers können sich also direkt an Sie wenden. Die Haftung umfasst das Nettoentgelt.

Dazu kommt eine zweite Vorschrift. Nach § 21 Absatz 2 MiLoG handelt ordnungswidrig, wer in erheblichem Umfang Aufträge vergibt. Voraussetzung: Er weiß oder weiß fahrlässig nicht, dass der Auftragnehmer den Mindestlohn nicht zahlt.

Lassen Sie sich deshalb von jedem Nachunternehmer schriftlich bestätigen, dass er ab Januar den neuen Mindestlohn zahlt. Legen Sie die Bestätigung bei den Auftragsunterlagen ab.

Auch die Kalkulation gehört auf die Liste. Der Mindestlohn steigt um 5,04 Prozent. Das wirkt auf alle Lohnstunden im unteren Bereich. Prüfen Sie, ob Ihre Wartungsverträge, Stundenverrechnungssätze und Festpreisangebote für 2027 eine Anpassung erlauben.

Was die Kosten eines Minijobs noch verändert

Die Grenze von 633 Euro steht. Die Abgaben dahinter sind teilweise noch offen. Der Stand laut Minijob-Zentrale (Chronologie, Stand 1. Oktober 2026):

  • Pauschsteuer. Der Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 vom 2. September 2026 sieht vor, den Satz für Minijobs ab 1. Januar 2027 von 2 auf 5 Prozent anzuheben. Das Gesetz ist noch im Verfahren.
  • Krankenversicherung. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 verkündet. Der Pauschalbeitrag für gewerbliche Minijobs steigt danach von 13 auf voraussichtlich 17,5 Prozent.
  • Pflegeversicherung. Der Kabinettsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 30. September 2026 sieht einen Arbeitgeberbeitrag von 3,6 Prozent vor, in Kraft ab 1. Januar 2028. Der frühere Referentenentwurf nannte noch den 1. Januar 2027.
  • Rentenkommission. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den Sonderstatus der Minijobs abzuschaffen. Das ist eine Empfehlung, kein Gesetz.

Keiner dieser Punkte ändert die Grenze. Sie ändern, was ein Minijob den Betrieb kostet. Rechnen Sie für 2027 mit zwei Szenarien, bis die Gesetze beschlossen sind.

Eine Liste reicht, KI braucht es nicht

Für dieses Thema brauchen Sie keine neue Software. Eine Tabelle mit sechs Spalten genügt: Person, Vertragsart, Stundenlohn, Wochenstunden, Monatsverdienst, Prüfergebnis. Das Lohnprogramm liefert den Export. Der Rest ist Filtern und Rechnen.

Personaldaten gehören außerdem nicht in ein frei zugängliches KI-Werkzeug. Der Gewinn liegt woanders: im Ablauf um die Tabelle herum. Wer erinnert im November an die Prüfung? Wer holt die Bestätigungen der Nachunternehmer ein? Wo liegen die Zeitnachweise?

Legen Sie das einmal fest. Im nächsten Jahr nehmen Sie dieselbe Liste und wiederholen die Prüfung.

Was Sie mitnehmen

Der Mindestlohn von 14,60 Euro und die Grenze von 633 Euro stehen im Gesetz und in der Verordnung. Offen sind die Abgaben. Vier Prüfungen vor der Januar-Abrechnung: Stundenlöhne, Minijobs, Zeitnachweise, Nachunternehmer.

Zum selben Stichtag enden außerdem Befreiungen bei den elektronischen Entgeltunterlagen und bei der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (DATEV, Jahreswechsel 2027). Wer die Liste ohnehin anlegt, kann beides gleich mitprüfen.

Wenn Sie wissen möchten, wo in Ihrem Betrieb solche Fristen heute noch von Hand nachgehalten werden, schauen wir gemeinsam darauf. In der Prozessanalyse ordnen wir die Abläufe, bevor wir über Werkzeuge reden. Das Erstgespräch ist kostenlos. Für Handwerksbetriebe haben wir unsere Erfahrung unter KI-Automatisierung im Handwerk zusammengefasst.

Quellen